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   KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16 - 121 AR 8/16   

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https://dejure.org/2016,60416
KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16 - 121 AR 8/16 (https://dejure.org/2016,60416)
KG, Entscheidung vom 10.08.2016 - 5 Ws 105/16 - 121 AR 8/16 (https://dejure.org/2016,60416)
KG, Entscheidung vom 10. August 2016 - 5 Ws 105/16 - 121 AR 8/16 (https://dejure.org/2016,60416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 S 1 StPO, § 300 StPO, § 453 Abs 2 S 1 StPO, § 463 Abs 2 StPO, § 1 StVollzG
    Verfahren der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kontaktweisung der Strafvollstreckungskammer; Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2 S. 1
    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244).

    Da im Vollstreckungsverfahren - anders als im Erkenntnisverfahren - die Höhe der Strafe feststeht, lässt sich die Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen (vgl. KG StraFo 2002, 244; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 -).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist (vgl. KG StraFo 2002, 244; Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 11. Juli 2011 - 2 Ws 300/111 -).

  • KG, 03.11.2014 - 2 Ws 356/14

    Verteidigerbestellung in Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang die vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Verurteilten eingreift (dazu vgl. eingehend KG NJW 2015, 1897).

    Vorliegend war schon die im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnete Kontaktweisung - die keine freiheitsentziehende Straftatfolge darstellt - von ausgesprochen geringer Eingriffsintensität (vgl. KG NJW 2015, 1897 - juris Rdn. 10).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244).
  • KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06

    Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über die

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244).
  • OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93

    Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter;

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Ws 196/03

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Aussetzung einer

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; KG StV 2007, 96; NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33), oder wenn die Entscheidung von besonderem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 und OLG Jena NStZ-RR 2003, 284 Ls - jeweils für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 - für die Aussetzung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe; KG a.a.O.).
  • OLG München, 14.09.1999 - 11 W 2389/99

    Bestimmung des Umfanges einer Festsetzung von Kosten des Schuldners zur Abwendung

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16
    Anders als in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist im Vollstreckungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Koblenz AGS 2000, 31; KG, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 5 Ws 282/01 - juris Rdn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 21.06.1993 - 1 Ws 115/93

    Strafverteidiger; Beiordnung; Bewährung; Strafaussetzung

  • KG, 05.06.2001 - 5 Ws 282/01
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 97/20

    Strafunterbrechung bei abstrakter, innerhalb des Strafvollzugs nicht erhöhter

    Anders als in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist im Vollstreckungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2016 - 5 Ws 105/16 m.w.N.).
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